Wer kann einen AVGS beantragen?
Alle Personen, die bei ihrem zuständigen Leistungsträger (Arbeitsagentur, Jobcenter, Landkreis o. a.) arbeitssuchend gemeldet oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können einen AVGS beantragen.
Dazu gehören neben Empfängern/-innen von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II u. a. auch:
- arbeitssuchend gemeldete Nichtleistungsempfänger/-innen
- Selbständige und Berufsrückkehrer/-innen
- Studierende und Auszubildende auf Jobsuche
- Soldaten/-innen bei Beendigung des Wehrdienstes
- Beschäftigte in Transfer
- Auffanggesellschaften
Wo und wann ist ein AVGS zu beantragen?
- Der AVGS muss beim zuständigen Leistungsträger beantragt werden.
- Der AVGS kann gleich zu Beginn der Arbeitssuche ausgestellt werden.
- Für Empfänger/-innen von Arbeitslosengeld I besteht ein Rechtsanspruch nach der 6. Woche der Arbeitslosigkeit.